Genau an diesem Tag, Stunden vor dem Inkrafttreten der Ausgangssperre, verübten die Strafverfolgungsbeamten Gewalt und Brutalität gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit aufhielten. Nationale und internationale Medien dokumentierten die verschiedenen Vorfälle von Gewalt, darunter den Vorfall mit der Likoni-Fähre, bei dem junge Männer und Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen geschlagen, mit Tränengas beworfen und in Gruppen zusammengepfercht wurden, die ihre Menschenrechte einschließlich der Gesundheitsrichtlinien, die die Ausbreitung von Covid-19 stoppen sollten, verletzten.
Seitdem gab es mehrere Fälle von brutaler, unverhältnismäßiger und unnötiger Gewaltanwendung bei der Durchsetzung der Ausgangssperre. Personen, die sich in der Öffentlichkeit befanden, wurden geschlagen, beschossen und mit Tränengas angegriffen, was zu schweren Verletzungen und Todesfällen führte. Darüber hinaus gab es Berichte über Einbrüche in Wohnungen und Geschäfte, Plünderungen und Erpressungen.
In der von der Law Society of Kenya eingereichten Klage, “Petition No. 120 of 2020” Law Society of Kenya gegen Hillary Mutyambai, erklärte der Oberste Gerichtshof die unangemessene Anwendung von Gewalt bei der Durchsetzung der Public Order (State Curfew) Order, 2020 als verfassungswidrig.
Die Klagenden machen geltend, dass die Pandemie COVID-19 und die nachfolgenden Einschränkungen einschließlich der Ausgangssperre die verfassungsmäßigen Rechte nicht außer Kraft gesetzt haben: dazu zählt das Recht auf Leben, der Menschenwürde und des Zugangs zur Justiz; Freiheit und Sicherheit der Person, was das Recht einschließt, keiner Form von Gewalt aus öffentlichen oder privaten Quellen ausgesetzt zu werden, in keiner Weise gefoltert zu werden, körperlich bestraft zu werden oder auf grausame, unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt oder bestraft zu werden; und die Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie die Werte der Rechenschaftspflicht und des gleichen Nutzens des Gesetzes.